Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte der Firma Sebald-Reisen Omnibusunternehmen –
Reisebüro – Mietwagen mit ihren Vertragspartnern.
Abweichende Geschäftsbedingungen derer gelten nicht. Abweichende
Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
1. Abschluss des Reisevertrages.
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung/Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei
Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche
Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1.
geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist
ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist
und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen.
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist
der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht
Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter
als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
(vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten
die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die
Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B.
Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen
etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor
Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß
Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die
Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum
oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt)
entsprechend.
4. Zahlungen.
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des
Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises, jedoch mindestens 50,00 € als Anzahlung zu leisten.
4.3. Der Restbetrag ist ohne Anforderung drei Wochen vorher zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der Reisebestätigung.
5. Leistungen.
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter
bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer
5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung.
6. Preisänderungen.
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie
sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1.
zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu
erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich
nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
7. Leistungsänderungen.
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die
übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz)
unberührt.
8. Ersatzreisende.
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der
Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und
der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis.
9. Rücktritt des Kunden.
9.1 Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigung zu zahlen:
- bis 29 Tage vor Reisebeginn € 25,00
- 28 bis 22 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
- 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises
- 14 bis 9 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
- ab 8 Tage vor Reisebeginn 70 % des Gesamtpreises
- bei Nichterscheinen am Reisetag 100 % des Gesamtpreises
- Kartenbestellungen bei Buchung mit 100 % des Kartenpreises
Dem Reisenden ist es nicht verwehrt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei uns. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
Bei Flugreisen können die Stornokosten abweichen.
9.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte
Pauschale sei.
9.4 Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden.
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO
verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
11. Reiseabbruch.
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist
der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der
Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten.
12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass
seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl.
13.1 Für alle unsere Reisen gilt - soweit nicht anders angegeben - eine Mindestteilnehmerzahl von 25
Personen, wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die
Reise nicht durchgeführt wird.
13.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden diese Erklärung
unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Die Erklärung hat bis
spätestens 21 Tage vor geplantem Beginn der Reise zu erfolgen.
13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4 Der Reisende hat sein Recht Ziff 10.c) dem Reiseveranstalter
gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Reiseveranstalters geltend zu machen.
13.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 10.c)
Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt.
14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur
Kündigung des Reisevertrages.
14.2 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4 Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden.
15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der
Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)
verlangen.
15.2 Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen
Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen,
soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige
stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu.
15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise
einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf
dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der
Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner
bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise
durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem
Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist
nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei
Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist.
15.4.2 Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach
§ 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des
Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen
keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3 Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu
sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung
Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung.
16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
16.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2 soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung.
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den
§§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen
Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. –
ausgenommen Körperschäden – verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei
grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist
verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei
Jahren.